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- 1: Landesverband.
- 1.1: Vorstand des Landesverbandes.
- 1.2: Fachberater(innen).
- 1.3: Ehrenmitglieder.
- 1.4: Wir über uns.
- 1.5: Satzung.
- 2: Bekanntmachungen des Landesverbandes.
- 3: Fachanfrage.
- 4: Fortbildung.
- 5: Diskussionsforum.
- 6: Links.
- 7: Landesverband intern.
- 8: Suche.
- 9: Impressum.
I. Allgemeines
II. Mitgliedschaft
III. Organe des Verbandes, Verwaltung, Fachbeirat
IV. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
V. Auflösung des Verbandes
VI. Inkrafttreten der Satzung
II. Mitgliedschaft
§ 3
Mitgliedsfähigkeit
Mitglieder können sein:
1. die Beamten und Angestellten der Standesämter und deren Aufsichtsbehörden,
2. Personen, die sich um das Personenstandswesen verdient gemacht haben oder deren Mitgliedschaft dem Verband dienlich ist.
Aufsichtsbehörden können korporative Mitglieder sein.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Die Erklärung ist dem Vorsitzenden einzureichen.
(2) Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Der Ablehnungsbescheid muss die Gründe und eine Berufungsbelehrung enthalten; er ist zuzustellen.
(3) Gegen den Ablehnungsbescheid ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheides bei dem Vorsitzenden eingegangen sein.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss; bei korporativen Mitgliedern auch durch Auflösung des Amtes.
(2) Durch Eintritt in den Ruhestand oder durch Ausscheiden aus dem Amt wird die Mitgliedschaft nicht beendet.
§ 6
Austritt
Der Austritt ist schriftlich dem Vorsitzenden zu erklären. Er wird zum Ende des Jahres wirksam, in dem die Erklärung dem Vorsitzenden zugeht.
§ 7
Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nach dieser Satzung nicht nachkommt oder das Ansehen des Verbandes schädigt.
(2) Die Absicht des Ausschlusses ist dem Mitglied anzuzeigen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschlussbescheid muss die Gründe und eine Berufungsbelehrung enthalten; er ist dem Mitglied zuzustellen.
(4) Gegen den Ausschlussbescheid ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides bei dem Vorsitzenden eingegangen sein.
§ 8
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verband oder das Personenstandswesen besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragsleistung befreit.
§ 9
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
1. sich in allen Verbandsangelegenheiten an den Vorstand, in Fachfragen auch an die Fachberater zu wenden und beraten zu lassen,
2. die Einrichtungen des Verbandes im festgelegten Rahmen zu benutzen, insbesondere die Aus- und Fortbildungslehrgänge zu besuchen,
3. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, Vorschläge zu machen und abzustimmen.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
5. auf die Tätigkeit und Verwaltung des Verbandes nach den Bestimmungen dieser Satzung Einfluss zu nehmen.
§10
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, den satzungsgemäßen Beschlüssen der Verbandsorgane nachzukommen und durch Beiträge zur Deckung der Kosten des Verbandes beizutragen.
§ 11
Beiträge, Verwendung der Einnahmen
(1) Jahresbeiträge und Sonderbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Beiträge am 1. Januar des Geschäftsjahres, bei Neuaufnahmen mit dem Eintritt, fällig.
(3) Die Beiträge sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei dem Kassenverwalter einzuzahlen. Sie können nach diesem Zeitpunkt und vorausgegangener Mahnung auf Kosten des Säumigen eingezogen und beigetrieben werden.
(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.