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- 1: Landesverband.
- 1.1: Vorstand des Landesverbandes.
- 1.2: Fachberater(innen).
- 1.3: Ehrenmitglieder.
- 1.4: Wir über uns.
- 1.5: Satzung.
- 2: Bekanntmachungen des Landesverbandes.
- 3: Fachanfrage.
- 4: Fortbildung.
- 5: Diskussionsforum.
- 6: Links.
- 7: Landesverband intern.
- 8: Suche.
- 9: Impressum.
I. Allgemeines
II. Mitgliedschaft
III. Organe des Verbandes, Verwaltung, Fachbeirat
IV. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
V. Auflösung des Verbandes
VI. Inkrafttreten der Satzung
III. Organe des Verbandes, Verwaltung, Fachbeirat
§ 12
Organe
Die Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 13
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie ist auch zu berufen, wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt oder vom Vorstand beschlossen wird.
(2) Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Er ist dabei, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen, an vorliegende Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(3) Der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens einen Monat vorher durch Veröffentlichung in der Zeitschrift „Das Standesamt“ ein. Daneben soll schriftlich eingeladen werden.
§ 14
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat
1. die Satzung und Satzungsänderungen zu beschließen,
2. den Vorstand und die Rechnungsprüfer zu wählen,
3. den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen,
4. über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
5. die Beiträge festzusetzen,
6. über Beschwerden gegen den Vorstand und über Berufungen zu entscheiden,
7. über alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte zu beschließen,
8. über die Auflösung des Verbandes zu beschließen.
§ 15
Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Anträge
(1) Eine ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied.
(2) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ausgenommen über die Auflösung, werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.
(3) Abstimmungen, auch Wahlen, erfolgen öffentlich, sofern nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(4) Nach Beratung sind die Beschlussvorschläge vom Vorsitzenden zur Abstimmung zu bringen. Erheben sich keine Gegenstimmen, so gilt ein Vorschlag als angenommen. Im Zweifelsfalle ist die Gegenprobe zu machen.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich bei dem Vorsitzenden eingereicht werden. Gehen sie erst nach Festsetzung der Tagesordnung durch den Vorstand ein, so sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
(6) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 16
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenverwalter
5. drei Beisitzern
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahlen zu ersetzen. Wenn notwendig, kann bis dahin der Vorstand ein anderes Mitglied berufen.
(3) Dem Vorstand sollen Mitglieder aus jedem Regierungsbezirk des Landes angehören.
(4) Die Wahlen erfolgen unter der Leitung eines vom Vorstand benannten Wahlleiters. Der Vorstand soll zu den Wahlen einen Gesamtvorschlag, zu den Nachwahlen Einzelvorschläge unterbreiten. Die Mitgliederversammlung kann die Vorschläge verwerfen und eigene Vorschläge machen.
(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden einzeln gewählt. Die übrigen Mitglieder können gemeinsam gewählt werden.
§ 17
Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist oder es sich um laufende Verwaltungsgeschäfte handelt.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende.
(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
(4) Der Vorsitzende setzt Zeit, Ort und Tagesordnung fest und lädt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Zwischen Einladung und Sitzung muss mindestens eine Woche liegen. Der Vorstand kann über nicht in die Tagesordnung aufgenommene Angelegenheiten nur mit Zustimmung von zwei Drittel seiner Mitglieder entscheiden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Im übrigen gilt § 15 sinngemäß.
§ 18
Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende ist für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er hat die laufenden Verwaltungsgeschäfte, ausgenommen die Kassengeschäfte, zu besorgen.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Er handhabt die Ordnung.
(3) Der stellvertretende Vorsitzende ist allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende kann Mitgliedern einzelne Geschäfte übertragen und sie zu Beratungen hinzuziehen.
§ 19
Fachbeirat
(1) Zur Unterstützung bei der Erfüllung der dem Verband obliegenden Aufgaben (§ 2) sind vom Vorstand Fachberater zu bestellen. Sie können zu Beratungen des Vorstandes hinzugezogen werden. Die Fachberater bilden den Fachbeirat.
(2) Das Nähere bestimmt der Vorstand.