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- 1: Landesverband.
- 1.1: Vorstand des Landesverbandes.
- 1.2: Fachberater(innen).
- 1.3: Ehrenmitglieder.
- 1.4: Wir über uns.
- 1.5: Satzung.
- 2: Bekanntmachungen des Landesverbandes.
- 3: Fachanfrage.
- 4: Fortbildung.
- 5: Diskussionsforum.
- 6: Links.
- 7: Landesverband intern.
- 8: Suche.
- 9: Impressum.
I. Allgemeines
II. Mitgliedschaft
III. Organe des Verbandes, Verwaltung, Fachbeirat
IV. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
V. Auflösung des Verbandes
VI. Inkrafttreten der Satzung
IV. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
§ 20
Geschäftsjahr, Haushaltsplan, Jahresrechnung, Geschäftsbericht
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes enthält. Er ist rechtzeitig vom Vorsitzenden mit dem Kassenverwalter vorzubereiten und vom Vorstand zu beschließen.
(3) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht beschlossen, so dürfen nur die Ausgaben geleistet werden, die unbedingt notwendig sind, um die Verbandsaufgaben zu erfüllen.
(4) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
(5) Über die Einnahmen und Ausgaben jedes Geschäftsjahres ist der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und ein Geschäftsbericht zu erstatten.
(6) Jahresrechnung und Geschäftsbericht sind mit den Unterlagen zuvor dem Vorstand vorzulegen..
§ 21
Kassenverwaltung
(1) Die Kasse des Verbandes wird unter Aufsicht des Vorsitzenden von dem Kassenverwalter geführt.
(2) Der Vorstand erlässt die Vorschriften über die Kassenverwaltung.
§ 22
Rechnungsprüfung
(1) Die Jahresrechnung ist jährlich durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer mit einer zweijährigen Amtsdauer. Wiederwahl ist frühestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden zulässig.
(3) Die Rechnungsprüfer haben die Rechnung mit allen Unterlagen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und darauf, ob der Haushaltsplan eingehalten und die Verwaltung zweckmäßig und wirtschaftlich geführt wurde.
(4) Die Rechnungsprüfer haben einen schriftlichen Prüfungsbericht zu fertigen, dem Vorstand zuzuleiten und der Mitgliederversammlung über die Prüfung zu berichten.