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V.   Auflösung des Verbandes

§ 23

Auflösungsbeschluss, Vermögensverwendung

 

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Satzungszwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über dessen künftige Verwendung dürfen erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt geführt werden.